§ 65 Herausgabe des Passes
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/65#abs-1 (1) Dem Ausländer ist nach der Einreichung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/65#abs-2 (2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Absatz 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 65 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 21.12.2023 – A 4 K 2471/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.03.2024 – 16 K 163/23.A
- VG Magdeburg, 25.08.2022 – 5 A 52/22 MDZitiert von 2
- VG Aachen, 14.11.2018 – 5 L 1069/18.AZitiert von 3
- VG Halle, 23.03.2024 – 1 B 76/24 HAL
- VG Münster, 14.06.2012 – 8 K 2632/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.